Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 315

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Text

Paragraph 315,

  1. Absatz eins,Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt worden oder hat er während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen der Paragraphen 263 und 279 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist die Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt worden, so sind auch wegen dieser Tat die entsprechenden Fragen zu stellen. Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung notwendig ist. In diesem Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen und die Entscheidung über alle diesem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat im Urteile vorzubehalten.