Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 292
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im allgemeinen nach den in den Paragraphen 286, Absatz eins bis 3 und 287 bis 291 enthaltenen Vorschriften. Der Angeklagte (Verurteilte) ist, wenn das nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führt, vom Gerichtstag mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen. Das gleiche gilt für den Privatbeteiligten, sofern der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist, und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Rechte betroffen sind. Findet der Oberste Gerichtshof die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegründet, so hat er zu erkennen, daß in der fraglichen Strafsache durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang, durch das gepflogene Verfahren oder durch das erlassene Urteil das Gesetz verletzt worden sei. Dieser Ausspruch ist in der Regel ohne Wirkung auf den Angeklagten. Ist jedoch der Angeklagte durch ein solches nichtiges Urteil zu einer Strafe verurteilt worden, so steht es dem Obersten Gerichtshofe frei, nach seinem Ermessen entweder den Angeklagten freizusprechen oder einen milderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umständen eine Erneuerung des gegen diesen gepflogenen Verfahrens anzuordnen.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 91,)
06.05.2025
10002326
NOR12030614
N2197523967S