Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 285 g
31.12.1975
Den im Paragraph 285 d, erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des Paragraph 285 b, an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.