Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285 g

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Text

Paragraph 285 g,

Den im Paragraph 285 d, erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des Paragraph 285 b, an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.