Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 b,

  1. Absatz eins,Der im Paragraph 285 a, erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im Paragraph 285 a, unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 87,)
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.
  3. Absatz 3,Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators.
  5. Absatz 5,Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des Paragraph 285 a, Ziffer eins, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Eröffnung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach Paragraph 285, vorzugehen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,)

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030599

alte Dokumentnummer

N2197523952S