Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 277
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.
06.05.2025
10002326
NOR12030588
N2197523941S