Absatz eins,Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Es soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden und aus welchen Gründen die Beeidigung erfolgte, endlich alle Anträge der Parteien und die vom Vorsitzenden oder vom Gerichte darüber getroffenen Entscheidungen vermerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 84,)