Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 262
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Erachtet der Gerichtshof, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerichte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat er die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das Urteil schöpft er nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
Modifikation
06.05.2025
10002326
NOR12030569
N2197523922S