Absatz eins,Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 243
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
06.05.2025
10002326
NOR12030550
N2197523903S