Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
BG
Paragraph 235
01.03.1988
31.12.2001
StPO
25/01 Strafprozess
Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 72,)
Sitzungspolizei
02.06.2025
10002326
NOR12030540
N2197523893S