Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 231
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Die Anordnung einer geheimen Sitzung auf Grund des Paragraph 229, kann nach dem Aufrufe der Sache in jedem Momente der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteiles aber muß stets öffentlich geschehen.
05.05.2025
10002326
NOR12030536
N2197523889S