Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 226
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden. Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 69,)
05.05.2025
10002326
NOR12030530
N2197523883S