Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211,

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 211, (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.

  1. Absatz 2Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (Paragraphen 27 und 46).