Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 202,
31.12.1975
31.12.2007
Paragraph 202, Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.