Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.