Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 190
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Sofern es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, kann die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen Kaution oder Bürgschaft für eine von der Ratskammer mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe und gegen Ablegung der im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden; sie muß gegen die angegebenen Sicherheiten auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9 und 10; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 59,)
Haftverschonung
15.05.2025
10002326
NOR12030492
N2197523845S