Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 57,)
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen der Ratskammer zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 57,)
  3. Absatz 3,Im übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, ist eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030490

alte Dokumentnummer

N2197523843S