(5)Absatz 5,Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist und von ihr auch keine Nachteile für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Die §§ 54 Abs. 4 und 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 56)Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist und von ihr auch keine Nachteile für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Die Paragraphen 54, Absatz 4 und 156 Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 56,)