Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;
    2. Ziffer 2
      wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;
    3. Ziffer 3
      wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder
    4. Ziffer 4
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) ausführen.
  2. Absatz 2,Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 51,)

    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)

Schlagworte

Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr, Verdunkelungsgefahr, Kollisionsgefahr, Tatbegehungsgefahr, Ausführungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030477

alte Dokumentnummer

N2197523830S