Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Der durch ein Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschließe.
  2. Absatz 2,Auch in diesem Fall, und wenn er als Ankläger auftritt, sind alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn anzuwenden.

Schlagworte

Privatbeteiligter

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030474

alte Dokumentnummer

N2197523827S