die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, daß sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 170
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:
Wahrnehmungsvermögen
15.05.2025
10002326
NOR12030472
N2197523825S