Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 163
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ist ein Zeuge der Gerichtssprache nicht kundig, so ist ein Dolmetsch zuzuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. In dieser Sprache ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in einer Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, den Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen (Paragraph 104, Absatz 3,).
02.05.2025
10002326
NOR12030465
N2197523818S