(4)Absatz 4,Von der nach Abs. 2 einzuräumenden Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere wenn durch die Beteiligung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre, von vornherein oder zeitweise Abstand genommen werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den wesentlichen Inhalt der in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren.Von der nach Absatz 2, einzuräumenden Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere wenn durch die Beteiligung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre, von vornherein oder zeitweise Abstand genommen werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den wesentlichen Inhalt der in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 48)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 48,)