Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 a

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 43,)

Paragraph 149 a,

  1. Absatz eins,Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
    2. Ziffer 2
      Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs steht der Ratskammer zu. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
  3. Absatz 3,Um die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (Paragraph 26,).

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030450

alte Dokumentnummer

N2197523803S