Absatz eins,Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn
- Ziffer einsder Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
- Ziffer 2Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen ist, oder
- Ziffer 3der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.