Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 144
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Werden bei einer Haus- oder Personsdurchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muß jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalte mitgeteilt werden. Beantragt dieser nicht die Einleitung des Strafverfahrens, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.
Sicherstellung, Zufallsfund
02.05.2025
10002326
NOR12030443
N2197523796S