Absatz eins,In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel an das Bundesministerium für Finanzen zu senden, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen ist, ob vorbereitete Werkzeuge benützt worden sind, die die Vervielfältigung erleichtern, endlich ob und wo solche gefälschte Stücke bereits vorgekommen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 39,)