Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 132
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Auch bei körperlichen Beschädigungen ist nötigenfalls die Besichtigung des Verletzten durch einen oder zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2,) zu veranlassen. Die Sachverständigen haben die Verletzungen genau zu beschreiben und sich insbesondere darüber auszusprechen, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen sind, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen und welche im vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge und auf welche Weise sie zugefügt worden sind.
02.05.2025
10002326
NOR12030431
N2197523784S