Absatz einsDer Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der vom Ankläger und vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf die die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, daß ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, die sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.