Absatz eins,Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; der Beschuldigte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich freizulassen.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 110
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
02.05.2025
10002326
NOR12030409
N2197523762S