Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 99
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Kann der durch ein Verbrechen oder Vergehen verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Geschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, daß er seinen Schaden zu hoch schätze, so ist dessen Größe in Fällen, in denen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmaß oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluß ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.
02.05.2025
10002326
NOR12030398
N2197523751S