(2)Absatz 2,Bezirksgerichte dagegen haben zwar ebenfalls die zu ihrer Kenntnis kommenden Verbrechen und nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen, soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind, unverweilt dem Staatsanwalt anzuzeigen, zugleich aber, und ohne dessen Anträge abzuwarten, die Vorerhebungen (§ 88 Abs. 1 und 2) zu führen. Untersuchungshandlungen jedoch, durch die die Spuren der strafbaren Handlung verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen werden könnten, haben sie nur dann vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist; außerdem haben sie nur in der zu erstattenden Anzeige auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchungshandlung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, daß die Spuren der Tat erhalten werden, bis entweder der Untersuchungsrichter oder sein Verlangen um Vornahme der Untersuchungshandlungen eintrifft. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 27)Bezirksgerichte dagegen haben zwar ebenfalls die zu ihrer Kenntnis kommenden Verbrechen und nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen, soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind, unverweilt dem Staatsanwalt anzuzeigen, zugleich aber, und ohne dessen Anträge abzuwarten, die Vorerhebungen (Paragraph 88, Absatz eins und 2) zu führen. Untersuchungshandlungen jedoch, durch die die Spuren der strafbaren Handlung verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen werden könnten, haben sie nur dann vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist; außerdem haben sie nur in der zu erstattenden Anzeige auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchungshandlung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, daß die Spuren der Tat erhalten werden, bis entweder der Untersuchungsrichter oder sein Verlangen um Vornahme der Untersuchungshandlungen eintrifft. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)