Absatz 2Diese Vorladung des Privatanklägers und Privatbeteiligten sowie alle Aktenstücke, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Versetzung in den Anklagestand läuft, müssen entweder der Partei selbst oder ihrem bestellten Vertreter zugestellt werden.