Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 78,
31.12.1975
31.05.2000
Paragraph 78, Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.