Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78,

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph 78, Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.