Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 66
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein noch nicht ungültig, sofern sie sich nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gericht ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei.
Unzuständigkeit
02.05.2025
10002326
NOR12030364
N2197523717S