Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Dasselbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Gegen die gemäß Paragraph 62, vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030361

alte Dokumentnummer

N2197523714S