Absatz einsDer Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 14,)