Absatz eins,Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft haben in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise das Interesse des Staates zu wahren; sie sind in ihren Amtsverrichtungen unabhängig von den Gerichten, bei denen sie bestellt sind.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
BG
Paragraph 30
31.12.1975
30.06.1986
StPO
25/01 Strafprozess
23.05.2025
10002326
NOR12030324
N2197523677S