Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 29
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Bei jedem Gerichtshof erster Instanz wird ein Staatsanwalt, bei jedem Gerichtshofe zweiter Instanz ein Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt. Die Stellvertreter der Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte sowie des Generalprokurators sind, wo sie für diese auftreten, zu allen Amtshandlungen der Vertretenen gesetzlich berechtigt.
15.05.2025
10002326
NOR12030323
N2197523676S