Absatz eins,Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.