BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Jeder Abstimmung geht eine Beratung voraus.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren, die Schöffen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. Die Schöffen geben ihre Stimme vor den Richtern ab. Ist nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt, so stimmt er zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.