Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 18,

Die Abteilungen (Senate) der Gerichtshöfe, die zu den in den Paragraphen 10, Ziffer 2 und 3, 12, 15 und 16 bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen in Strafsachen, sei es allein oder im Vereine mit Schöffen, bestimmt sind, müssen, soweit sie aus Richtern als Stimmführern bestehen, am Anfang jedes Jahres von den Personalsenaten der Gerichtshöfe für das ganze Jahr bleibend zusammengesetzt werden; zugleich sind für jede dieser Gerichtsabteilungen die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als auch für die Mitglieder und die Reihenfolge ihres Eintrittes bleibend zu bestimmen. Ist durch Veränderungen im Personalstand eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer dieser (ständigen) Gerichtsabteilungen unmöglich geworden, so ist dem Personalsenat gestattet, die unerläßlichen Veränderungen in der Zusammensetzung dieser Abteilungen für den Rest des Jahres vorzunehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Schlagworte

Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030312

alte Dokumentnummer

N2197523665S