Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 15
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer (Paragraph 114,), über Einsprüche gegen die Versetzung in den Anklagestand und über Berufungen gegen die Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte sowie der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz; sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, in Versammlungen von drei Richtern.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Zuständigkeit
02.05.2025
10002326
NOR12030309
N2197523662S