Absatz eins,Den Bezirksgerichten obliegt:
- Ziffer einsdas Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
- Ziffer 2die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Ziffer eins, angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.