Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedarf der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
  2. Absatz 2,Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, sobald das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.

Schlagworte

Hypothek, Hypothekargläubiger

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030282

alte Dokumentnummer

N2197519481R