daß Arbeiten im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,
Paragraph 15
01.09.1975
31.12.1993
Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung
Paragraph 15, (1) An der Verwaltung der Liegenschaft kann sich jeder Miteigentümer beteiligen. Abgesehen von den im 16. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumten Rechten kann jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen,