Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Einverleibung des Wohnungseigentums

Paragraph 12, (1) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort "Wohnungseigentum" einzutragen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer über die Einräumung des Wohnungseigentums;
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten;
      diese Bescheinigung darf auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der Nutzwerte.
  2. Absatz 3,Werden nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, neu festgesetzt, so sind auf Antrag die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil) der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt der Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 sinngemäß.