Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Antragsberechtigung; Ausgleichspflicht

Paragraph 4, (1) Zum Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 ist vor der Vollendung der Bauführung jeder Miteigentümer der Liegenschaft und nach der Vollendung der Bauführung überdies auch jeder Wohnungseigentumsbewerber berechtigt. Zur Antragstellung auf Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind nur und nur gemeinsam die Wohnungseigentümer berechtigt, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.

  1. Absatz 2,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 neu festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten; die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird.
  2. Absatz 3,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, neu festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht nach Absatz 2, zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.