Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
Artikel 12
17.05.1975
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.