Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.05.1975

Text

Artikel 12

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.