Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
11.05.1975
29/02 Internationales Privatrecht
In allen dringenden Fällen haben die Behörden jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten, soweit sie keine endgültigen Wirkungen hervorgebracht haben, außer Kraft, sobald die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.
19.10.2023
10002340
NOR12030232
N2197515592R