Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
11.05.1975
29/02 Internationales Privatrecht
Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 schließen nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.
Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.
Ausnahmezuständigkeit
19.10.2023
10002340
NOR12030231
N2197515591R