Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
11.05.1975
29/02 Internationales Privatrecht
Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Artikel 12,
2. Bezüglich Mehrstaater siehe Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.
3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts.
Internationale Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit
19.10.2023
10002340
NOR12030224
N2197515584R