Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.05.1975

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 1

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

Anmerkung

1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Artikel 12,

2. Bezüglich Mehrstaater siehe Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.

3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts.

Schlagworte

Internationale Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030224

alte Dokumentnummer

N2197515584R